Hamburger Beleuchtung 1707
Dem Lampenversorger und dem Lampenanstecker wurde vom
Hochedlen Rath der Stadt Hamburg genau vorgeschrieben, wie die
Lampen zu betreiben sind und auch welche Strafen ihn erwarten, wenn er
dieser Anweisung nicht befolgt.
Nachfolgend die Abschrift aus der „Sammlung von E. Hochedlen Rathe
der Stadt Hamburg so wol zur Handhabung der Gesetze und
Verfassungen …. der zweite Theil, welcher die Verfügungen von 1701
bis 1730 in sich fasset“ [72] aus dem Jahr 1764.
„CCCVIII.
Ordnung vom Anstecken und Brennen der Lampen für das 1708te Jahr,
verfertigt durch Caspar Hasse, Inspector der Stadt=Leuchten, auf Befehl
E. E. Hochedl. Raths in diesem und in den folgenden Jahren, mit einer
besonderen Tabele für jedes Jahr, publiciret.
Instruction für die Lampen=Versorger
1.
Die Versorger der Lampen sollen verpflichtet sein, dasselbe Oele
und Baumwolle zuden Lampen zu brauchen, so ihnen von dem Inspectore
angeschaft werden, und die Lampen, dem Tage=Register zufolge,
gebührend mit Oele zu versehen, auc den Docht aller Lampen auf
gleicher Weise und in einerlei Länge mit den Maaß=Stöcklein
auszustecken. In allen Lampen, so an den Ecken, Straßen und Brücken
herausschiessen, sollen sie jederzeit für eine halbe Stunde mehr Oele, als
in den anderen eingiessen.
2.
Der Docht, so noch niemals bebrannt hat, soll mit Oele wohl
durchfeuchtet werden. Zu dem Ende sollen sie auf das oberste Ende der
Dochte ein wenig Oele giessen, denselben darinnen umkehren und
durchweichen, und zu dem neuen Docht allezeit für eine halbe Stunde
Oele mehr hinein thun.
3.
Wenn der Docht einmal gebrannt hat, sollen sie denselben
nachgehens allemal mit einer scharfen Scheere so weit abschneiden, als
er verbrannt ist: und wo er sich gelöset, oder allzu dick geschwollen ist,
sollen sie denselben dichte zusammen drehen, und so viel möglich, alles
von einerlen Dicke machen.
4.
Alle Tage sollen sie eine iede Lampe besehen, ob sich das
Docht=Pfeifgen angesetzt habe, oder verstopft sei, dasselbige fein
saubern und täglich die Gläser in Besicht nehmen, welche, wann sie vom
Rauch beschlagen sind, rein abgewischet werden sollen.
5.
Die Rauch=Röhre sollen sie an denen Tagen, so ihnen angewiesen
werden, von ihrem Sott oder Ruß reinigen.
6.
Und zu allen Zeiten des hellen Monden, so bald die Lampen oder
Leuchten des Nachts nicht brennen, dieselben tüchtig putzen und
reinigen.
7.
Sie sind verbunden, dem Inspectori unverzüglich Nachricht zu
geben, wenn sie befinden, daß die Lampen oder Leuchten undichte sind,
oder andere Mängel sich daran eräugen, damit solches noch vor Abend
gebessert werde.
8.
Zu dem Ende soll der Lampen=Versorger genau Achtung auf die
vorgefallenden Ungelegenheiten geben, damit er dem Inspectori
umständlichen Bericht davon abstatten könne.
9.
Das Füllen der Lampen und Aufsetzung des Dochts soll von den
Versorgern selber in Person geschehen, und sollen sie weder überhaupt,
noch zum Theil, iemanden anders dazu gebrauchen; würde aber einer
oder der andere durch Krankheit oder unvermeidliche Verhinderung
davon abgehalten, ist er schuldig, dem Inspectori solches augenblicklich
kund zu thun, welcher so dann einen anderen an seine Stelle, und auf
dessen Unkosten zu bestellen befugt ist.
10.
Sie sollen gehalten sein, auf den Abend, wenn die Lampen vor 10
Uhr angestecket worden, eine Stunde nach dem Anstecken der Lampen,
alle ihre Laternen wiederum vorbei zu gehen, und denjenigen, die
entweder zu stark, oder zu schwach brennen, zu helfen. Nächst diesem
soll der Versorger allemal eine halbe Stunde vorher, wie auch, nachdem
sie angesteckt worden, alsobald seinen ganzen District drurchgehen, und
besehen, ob einige Lampen zu frühe oder zu spät angesteckt worden, und
vor der Stunde sich nichtaus seinem Posten begeben. Daferne aber einer
überzeuget würde, daß er eher nach Hause gegangen, bis die zwo
Stunden nach dem Anstecken vollendet, soll der Inspector befugt sein,
allemal einen Reichs=Thaler von seinem Lohn ohne die geringste
Einrede, nemlichdrei Viertel für die Armen, und ein Viertel für
denjenigen, der es gemeldet, einzubehalten.
11.
Ferner sollen dieselben Lampem=Versoger, für ihre Nachläßigkeit,
in folgende Busse, welche ihnen von ihrem bedungenen Lohn zu kürzen
ist, verfallen sein, als:
12.
Wegen einer Lampe, so eine Stunde vor der Zeit ausgehet, drei
Schillin.
13.
Wegen einer Lampe, die nicht behördlich gefüllt ist, soll er büssen
zwölf Schilling.
14.
Von einer Lampe, die nicht behördlich mit Docht versehen ist,
sechs Schilling.
15.
Von einer Thür, so nach dem Versorgen offen stehet, acht Schilling.
16.
Von einer Lampe darauf der Docht ohne Maaß=Stock gesetzet ist,
wird gekürzt zwei Schilling.
17.
Wird eine Lampe nicht mit Oele gefüllet befunden, muß sechs
Schilling gekürzt werden.
18.
Wer dem Inspectori nicht zu antworten weiß, was daran verhindert,
daß die Lanteren nicht angesteckt worden, büsset sechs Schilling.
19.
Obgleich die Lampe gefüllet, das Docht=Pfeifgen aber verstopft
ist, biebt zwei Schilling.
20.
Eine Laterne, die, nachdem die Lampe gefüllet, von Rauch
beschlagen ist, oder nicht behördlich geputzet worden, acht Schilling.
21.
Ein Rauch=Röhrlein, so zween Tage über die Zeit schmutzig
befundenwird, ein Mark.
22.
Für ieden Tag im Lichte des Monden, den sie verzögern, die
Laternen rein zu machen, zwölf Schilling.
23.
Von einer Lampe, die sie nicht selber versorget haben, sondern
durch iemand anders besorgen lassen, sechs Schilling.
24.
Wenn eine Lampe nicht zu gehöriger Zeit, oder gar nicht
angesteckt, und von ihnen verschwiegen wird, drei Schilling.
25.
Alles Bereitschaft, so die Lampen=Versorger zu ihrem Werk
vonnöthen haben, sollen sie selbst halten; ausgenommen die
Oel=Kannen und Oel=Maassen, so grosse als kleine, welche von
gemeiner Stadt gemacht werden sollen.
Instruction für die Lampen=Anstecker.
1.
Die Anstecker sollen, die Lampen anzustecken, präcise mit dem
Glocken=Schlage anfangen, nach Anweisung des gedruckten
Leuchten=Calenders.
2.
Und zu dem Anstecken der Lampen keine andere, als die kleine
Thür, öffnen: hernach dieselbe wiederum wohl verschliessen.
3.
Wenn sie ihre Lampen alle angestecket, sollen sie dieselben wieder
vorbei gehen, und sie besehen. Welche denn etwan übel brennen, oder
gar ausgegangen sind, sollen wieder in Ordnung gebracht, und damit
eine ganze Stunde continuiret werden. Wird aber einer überzeuget, daß er
sich vor dem Glocken=Schlage von seinem Posten begeben, soll der
Inspector befugt sein, ihn iedesmal von seinem Lohn einen halben
Reich=Thaler zu vorenthalten, und davon drei Viertel an die Armen, ein
Viertel aber an denjenigen, so es angezeiget, verwenden.
4.
Das Anstecken der Lampen soll mit aller Vorsichtigkeit geschehen;
dergestalt, daß durch Ansetzung der Leiter, und Anfahrung des Lichts an
den Docht=Pfeifgen, der Docht nicht einsinke, und an behördlicher
Brennung gehindert werde.
5.
Sollen sie gehalten sein, die Lampen an denen Tagen auszulöschen,
welche nach dem letzten Viertel bis zum Brennen der Lampen gegen
Voll=Mond folgen.
6.
Die Anstecker sind schuldig, selbst in Person die Lampen
anzustecken, und solches keinesweges durch iemand anders thun zu
lassen. Und da rechtmäßige Ursachen vorhanden, so sie daran
verhindern, sollen sie dem Inspectori davon Nachrcht geben; welcher auf
ihre Kosten iemand anders bestellen soll, damit nichts versäumet werde.
7.
Die Anstecker sollen auch ihre eigene Lichter, Laterne und Leitern
halten, und gemeiner Stadt dafür nichts in Rechnung bringen.
8.
Wer nun hierinn nachläßig befunden wird, verfällt in folgende
Geld=Busse, so ihm an seinem Lohn gekürzt werden soll; als
9.
Wenn eine Lampe eine halbe Stunde zu frühe oder z spät
angestecket wird, nemlich, vor oder nach dem Glocken=Schlage, auf
welchen angefangen wird, drei Schilling.
10.
Eine Thür, so nach Ansteckung der Lampe offen gefunden wird,
zahlt acht Schilling.
11.
Eine Lampe, die nicht gebrannt hat, sechs Schilling.
12.
Imgleichen, wegen einer Lampe, die einer nicht selbst angesteckt,
sondern durch iemand anders thun lassen, sechs Schilling.
13.
Für eine Lampe, die an den Tagen, wenn sie ausgelöscht werden
müssen, eine Stunde über Zeit brennend befunden wird, drei Schilling.
14.
Da hingegen, wer dem Inspectori die Ursachen der
Verhinderungen, warum die Lampen entweder nicht angestecktwerden,
oder nicht brennen können, e. g. daß es etwan am Oele oder am Docht,
oder an den Thüren, daß selbige nicht wohl schliessen, u. liege, zu
rechter Zeit anzuzeigen weiß, ein solcher ist obbesagter Strafe nicht
schuldig.
15.
Und letztlich gleichwie sie allesammt schuldig und gehalten sind,
diesem allem, ihrem verschriebenen Contract gemäß, stricte
nachzuleben, so soll sich auch ein ieder bei seiner Arbeit nüchtern und
mäßig finden lassen, allemassen dem Inspectori, ohne einigen Prozeß,
die Uebertreter mit Kürzung ihres Lohns zu strafen, hiemit Vollmacht
ertheilt wird. Wonach sich ein ieder zu richten hat.“
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