Hamburger Beleuchtung 1725 - 1727
Der „Ehrenwerte Rath“ erlässt ein Mandat zum Schutz der Stadtleuchten.
DXXIL.
Mandat, daß niemand an den Leuchten auf den Gassen einigen Frevel ausüben
soll.
Nachdem E. E. Rath in Erfahrung gebracht, wasgestalten von einigen boshaften
Leuten zur Nachtzeit an den Stadt-Leuchten, durch Einwerfung der Fenster,
Auslösch und Stehlungen der Lampen, und sonsten allerhand Frevel, Muthwilen
und Insolenz ausgeübt wird; und dann E. E. Rath dergleichen Unwesen
nachzusehen nicht gewillet: Als Derselbe manniglichen bei schwerer und scharfer
Ahndung solches ernstlich hiemit untersaget, zugleich aber der Nacht-Wache bei
namhafter Strafe ausdrücklich anbefohlen haben, daß sie dergleichen Freveler in
genaue Obacht nehmen, dieselben sofort in Arrest ziehen, und den Wohl. Herren
Gerichts-Verwaltern davon ohngesäumte Nachricht ertheilen. Wornach sich ein
ieder zu richten und für Schimpf und Schaden zu hüten hat. Actum & decretum in
Senatu publicatumque sub signeto Mercurii d. 3. Sept. 1727
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1727. 22. Okt.
Abermals erneuertes Mandat von 1715. 23. Sept und 1718. 9. Nov. daß nach 10
Uhr Abends niemand ohne Leuchte gehen, noch sich der brennenden Fackeln
bedienen soll. s. 1745. 13. Okt.
1727